Datenschutz

Datenschutz-Gesetzgebung für Deutschland Das Bundesdatenschutzgesetz - BDSG.

§1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Nach dem BDSG geschützt sind nur Einzelpersonen, die durch ihren Namen bestimmt oder durch ihre Personal-, Kunden-, Lieferanten- oder sonstige Nummer oder aufgrund der gespeicherten Daten bestimmbar sind.

Alle Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Betroffenen sind personenbezogene Daten, unabhängig davon, wie kritisch sie sind.

Inhalt des Gesetzes ist es, die Datenverarbeitung dem Betroffenen gegenüber transparent zu machen.
Folgende Begriffe der Datenverarbeitung werden im BDSG angesprochen:

Die Erhebung, Bearbeitung und Nutzung - jeweils mit den Stufen: speichern, verändern, übermitteln, sperren und löschen

...d. h. das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten z. B. durch physikalisches Vernichten von Datenträgern (z. B. Aktenvernichter), Entfernen von Daten vom Datenträger (z. B. Überschreiben von Magnetbändern).

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